Infos zur Denkmalpflege

Grabungsfacharbeiter der Ausgrabungsfirma ACS-Archäologie bei der zeischnerischen Dokumentation eines archäologischen Befundes

Seit dem 1. Oktober 1973 gilt das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler. Darin ist festgehalten was der Gesetzgeber unter dem Begriff Denkmal versteht, welche Arten von Denkmälern es gibt und wie diese zu definieren sind. Weiterhin werden die Verfahrensbestimmungen erläutert.

(Siehe: Denkmalschutzgesetz – DSchG)

Als Träger öffentlicher Belange formuliert das BLfD Auflagen für die archäologische Ausgrabung. Diese fließen in die denkmalrechtliche Genehmigung nach Art. 7,1 DschG ein, die von den Unteren Denkmalschutzbehörden erteilt wird.

Bei der Durchführung der Not- und Rettungsgrabungen berät das BLfD Planer, Investoren und Bauherren hinsichtlich Organisation und Vorbereitung der Grabungen, die zumeist von privaten Grabungsfirmen durchgeführt werden. Für die Finanzierung ist der Veranlasser verantwortlich (bodendenkmalfachliches Verfahren).



oben im Bild: sorgfältige Ausgrabung einer prähistorischen Urne. Unten im Bild Blockbergung der Urne durch Grabungsfacharbeiter der Grabungsfirma ACS Archäologie GbR

Bodendenkmalfachliches Verfahren

Mit dem folgenden Text informiert das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege [BLfD] Denkmaleigentümer, Kommunen und Bauherren über die notwendigen Grundlagen und Verfahrensschritte bei geplanten Veränderungen an Bodendenkmälern.

  1. Denkmäler genießen einen umfassenden gesetzlichen Schutz. Sie müssen bereits in der Bauleitplanung und von Bauherren im Vorfeld eines Bauvorhabens berücksichtigt werden.
  2. Jeder Vorhabensträger kann sich über den BayernViewer-denkmal informieren, ob derzeit Bodendenkmäler im Bereich seiner Planung bekannt sind.
  3. Im Bereich eines bekannten Bodendenkmals bzw. dort, wo ein Denkmal zu vermuten oder den Umständen nach anzunehmen ist, bedarf jeder Eingriff in den Boden der Erlaubnis nach Art. 7,1 DSchG durch die Untere Denkmalschutzbehörde [UD].
  4. Das BLfD folgt dem Grundsatz, dass Ausgrabungen nur im Falle der unvermeidbaren Zerstörung eines Bodendenkmals als Ausgleich (Ersatzmaßnahme) für dessen Erhalt zulässig sind. Im Sinne eines denkmalverträglichen Bauens beinhaltet das Beratungsangebot des BLfD daher die Umplanung von Bauvorhaben oder die konservatorische Überdeckung von Teilbereichen eines Bodendenkmals. Die Kosten für Veränderungen am Bodendenkmal sind nach der aktuellen Rechtssprechung vom Vorhabensträger zu übernehmen.
  5. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens formuliert die UD in Abstimmung mit dem BLfD Auflagen zum Ablauf der archäologischen Ersatzmaßnahme auf der Grundlage des exakten Bauplanes, in dem alle vorzunehmenden Bodeneingriffe in ihrem Umfang und ihrer Tiefe einzutragen sind.
  6. Die Dokumentation der Bodendenkmäler erfolgt getrennt in zwei Stufen:
    1. Oberbodenabtrag: Für die Durchführung des archäologisch zu begleitenden Oberbodenabtrags stellt das BLfD eine denkmalfachliche Leistungsbeschreibung zur Verfügung.
    2. Archäologische Ausgrabung: Auf der Grundlage der Ergebnisse des Oberbodenabtrags kann das BLfD eine weitere denkmalfachliche Leistungsbeschreibung erstellen, die den Ablauf der Ersatzmaßnahme inklusive des voraussichtlich benötigten Personal- und Zeitaufwandes so genau wie möglich beschreibt. Grundlage für die denkmalfachlichen Leistungsbeschreibungen für den Oberbodenabtrag und die archäologische Ausgrabung sind die Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen.
  7. Das BLfD berät den Vorhabensträger auf dessen ausdrücklichen Wunsch bei der Wahl einer geeigneten Grabungsfirma, die die Arbeiten ausführt.
  8. Die gesamten archäologischen Untersuchungen sind erst abgeschlossen, wenn ein vollständiger, fachlich geprüfter Grabungsbericht mit Dokumentation angefertigt ist. Die Wirksamkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis erlischt rückwirkend, sofern der Grabungsbericht sowie die vollständige Grabungsdokumentation nicht innerhalb von 4 Arbeitswochen nach Beendigung der bodendenkmalfachlichen Arbeiten dem BLfD vorliegen.
  9. Nach Abschluss der Ersatzmaßnahme erfolgt die Baufreigabe der archäologisch untersuchten Bereiche durch das BLfD.a